Aufnahmeverfahren

Beim Aufnahmeverfahren in eine unserer onkologischen Rehabilitationskliniken unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung in Anschlussrehabilitationen und Anschlussgesundheitsmaßnahmen.

Medizinische Rehabilitation oder Anschlussrehabilitation (AHB)

Bei vielen onkologischen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich. Über ein vereinfachtes Antragsverfahren wird eine schnelle Verlegung in eine Rehabilitationsklinik gewährleistet. Die Notwendigkeit der Anschlussrehabilitation wird von den behandelnden Ärzten des Akutkrankenhauses, dem behandelnden Onkologen oder dem behandelnden Strahlenmediziner festgestellt und eingeleitet. Auch der Sozialdienst der Klinik unterstützt Sie in der Regel bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung.
Der Krankenhaussozialdienst unterstützt Sie bei der Antragstellung, wobei die Fristen der Antragstellung relativ eng sind. Um alles rechtzeitig in die Wege zu leiten, sollten Sie Ihre behandelnden Ärzte oder den Sozialdienst möglichst frühzeitig auf eine Anschlussrehabilitation ansprechen.
Das AHB-Antragsverfahren ist ein offenes Verfahren. Deshalb kann es vorkommen, dass Sie erst zwei bis drei Wochen nach Antritt der Rehabilitation den offiziellen Bewilligungsbescheid erhalten.

 

Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)

Im Unterschied zur Anschlussrehabilitation (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung von einer Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft werden. Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.

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